Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Baumaschinen und Baugeräte
§1 Allgemeine Rechte und Verpflichtungen der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich dazu, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietdauer zur Verfügung zu stellen.
2.Der Mieter verpflichtet sich dazu, den Mietgegenstand nur zweckgemäß zu verwenden, sämtliche relevanten Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften gewissenhaft zu beachten, die Mietzahlungen vertragsgemäß zu leisten, den Mietgegenstand angemessen zu behandeln und ihn bei Mietende gereinigt und vollgetankt zurückzugeben.
3. Es obliegt dem Mieter, dem Vermieter den aktuellen Stand- oder Einsatzort des Mietgegenstands mitzuteilen.
4. Die Betriebsanleitung der Mietgeräte muss vollständig gelesen und befolgt werden.
§2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, den Mietgegenstand in einem einwandfreien, betriebsfähigen Zustand, vollgetankt und mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Sollte der Vermieter die Übergabe zu Beginn der Mietzeit verzögern, hat der Mieter das Recht auf Entschädigung. Unter Berücksichtigung von §4 Nr. 1 ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters auf den Betrag des täglichen Nettomietpreises für jeden Arbeitstag begrenzt. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter zu diesem Zeitpunkt immer noch in Verzug ist.
§3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter hat das Recht, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu inspizieren und eventuelle Mängel zu beanstanden. Die Kosten für eine solche Untersuchung trägt der Mieter.
2. Mängel, die bei der Übergabe erkennbar sind und den beabsichtigten Einsatz erheblich beeinträchtigen, können nicht mehr beanstandet werden, wenn sie nicht sofort nach der Inspektion schriftlich dem Vermieter gemeldet werden. Andere Mängel, die bereits bei der Übergabe vorhanden sind, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, rechtzeitig gerügte Mängel, die bereits bei der Übergabe bestanden, zu beheben. Die Kosten für die Beseitigung solcher Mängel trägt der Vermieter. Alternativ kann der Vermieter den Mieter die erforderlichen Maßnahmen ergreifen lassen, wobei er die entstehenden Kosten trägt. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes aufgrund von Reparaturen verschiebt sich die Zahlungspflicht des Mieters um die notwendige Reparaturzeit.
4. Falls der Vermieter eine angemessene Nachfrist zur Behebung eines bei der Übergabe bestehenden Mangels durch sein eigenes Verschulden fruchtlos verstreichen lässt, hat der Mieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in anderen Fällen, in denen die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter erfolglos bleibt.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weiterreichende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vermieter, insbesondere Schadensersatzansprüche, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden unter folgenden Voraussetzungen:
• bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Vermieters,
• bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bezogen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden,
• bei Schäden infolge der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen,
• falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Sollte der Mietgegenstand aufgrund des Verschuldens des Vermieters durch den Mieter aufgrund unterlassener oder fehlerhafter Umsetzung von vor oder nach Vertragsabschluss gemachten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitungen für die Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden können, gelten, unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters, die Regelungen von §3 Abs. 3 und 4 sowie §4 Abs. I entsprechend.
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Die Mietgebühren basieren auf einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden und werden auf der Grundlage einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) berechnet. Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und anspruchsvolle Einsätze sind dem Vermieter vorab mitzuteilen und werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Mietgebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche separat ausgewiesen und vom Mieter zusätzlich zur Mietgebühr entrichtet wird.
3. Zahlungen können online über Zahlungsdienstleister wie PayPal oder Kreditkarte erfolgen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Barzahlung oder Zahlung mit EC-Karte vor Ort.
4. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters gelten ausschließlich bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht jedoch bei bestrittenen Gegenansprüchen.
5. Gerät der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug oder führt ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, ist der Vermieter berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und ohne Gerichtsverfahren auf Kosten des Mieters den Mietgegenstand abzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, den Zutritt zum Mietgegenstand zu gewähren und den Abtransport zu ermöglichen. Der Vermieter kann dann anderweitig über den Mietgegenstand verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
6. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Die Verpflichtungen des Mieters umfassen:
a) den Mietgegenstand vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung sowie Pflege des Mietgegenstandes auf eigene Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter durchführen zu lassen. Die entstehenden Kosten trägt der Vermieter, sofern der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich angemessene Sorgfalt walten lassen.
d) Altöle und sonstige Schmierstoffe, die bei Wartungs- und Pflegearbeiten sowie bei Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten anfallen, auf eigene Kosten zu entsorgen. e. bei sämtlichen anfallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlichenfalls Hilfspersonal bereitzustellen.
2. Der Vermieter ist befugt, den Mietgegenstand jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Mieter zu inspizieren und entweder persönlich oder durch einen Beauftragten zu untersuchen. Der Mieter ist dazu verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Hinsicht zu erleichtern. Die anfallenden Kosten für die Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 7 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes inklusive Bedienungspersonal ist das Bedienungspersonal ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten einzusetzen.
2. Der Vermieter haftet für Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Andernfalls trägt der Mieter die volle Haftung für entstandene Schäden.
§ 8 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist dazu verpflichtet, dem Vermieter die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig im Voraus anzukündigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet am Tag, an dem der Mietgegenstand mit sämtlichen für seine Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in einem ordnungsgemäßen und vertragsmäßigen Zustand am Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderweitig vereinbarten Bestimmungsort eintrifft. Dies geschieht frühestens mit dem Ablauf der vertraglich festgelegten Mietzeit; die Regelung gemäß §5 Abs. 4 letzter Halbsatz findet entsprechende Anwendung.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in einem betriebsfähigen, vollgetankten und gereinigten Zustand zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten; diesbezüglich gelten die Bestimmungen gemäß §7 Abs. 1 Punkt b und Punkt c entsprechend.
4. Die Rücklieferung soll innerhalb der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig erfolgen, dass dieser in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am selben Tag zu prüfen.
§ 9 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Falls der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben wird, der darauf hinweist, dass der Mieter seinen in §6 festgelegten Verpflichtungen zur Unterhaltspflege nicht nachgekommen ist, entsteht eine Zahlungspflicht des Mieters. Diese beläuft sich auf den Mietpreis als Entschädigung, bis die vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sind.
2. Der Mieter ist über den Umfang der von ihm zu verantwortenden Mängel und Beschädigungen zu informieren. Es wird ihm die Möglichkeit zur Überprüfung gegeben. Die Kosten für die Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung der Mängel sind dem Mieter seitens des Vermieters vor Beginn der Arbeiten in geschätzter Höhe mitzuteilen.
3. Die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes wird als vom Vermieter akzeptiert betrachtet, sofern erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung gemäß §9 Abs. 4 nicht unverzüglich und anderweitige Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ankunft am Bestimmungsort beanstandet wurden.
§ 10 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder einem Dritten überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder in irgendeiner Form Rechte an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Mieter dazu verpflichtet, den Vermieter unverzüglich durch Einschreiben zu informieren und den Dritten hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. Der Mieter hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um den Mietgegenstand vor Diebstahl zu schützen.
4. Bei sämtlichen Unfällen ist der Vermieter unverzüglich zu informieren, und es sind dessen Anweisungen abzuwarten. Im Falle von Verkehrsunfällen und Diebstählen ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Falls der Mieter schuldhaft gegen die oben genannten Bestimmungen in Abschnitt 1 bis 4 verstößt, ist er dazu verpflichtet, dem Vermieter sämtliche daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.
§ 11 Kündigung
1.
a) Ein Mietvertrag, der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossen wurde, ist grundsätzlich für beide Vertragspartner unkündbar.
b) Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist,
• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist,
• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
2. Der Vermieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist beenden:
a) im Falle von §5 Abs. 4;
b) wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen §7 Abs. I.
3. Wenn der Vermieter von seinem nach Abs. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht, finden §5 Abs. 4 in Verbindung mit §9 und §10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 12 Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aufgrund technisch zwingender Gründe unmöglich sein, die ihm gemäß §9 Abs. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes zu erfüllen, ist er zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.
2. Der Vermieter schließt eine Maschinenversicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 92) ab. Die vereinbarte Selbstbeteiligung hat der Mieter zu tragen.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Parteien und sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
4. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
5. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausgeschlossen.